Die neuen Fahrerlaubnisklassen

Ab dem 19.01.2013 gelten neue Fahrerlaubnisklassen nach der 3. EU-Führerscheinrichtlinie. Die wesentlichen Änderungen sind:

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die neuen Fahrerlaubnisklassen 

Klasse ab 19.01.2013 Definition Klasse bis 18.01.2013
     

 AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und
  • einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor
    mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder
  • einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von
    Elektromotoren,

          auch mit Beiwagen.

Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen.

M

  Dreirädrige Kleinkrafträder mit
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
    und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren)
    bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen
    Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von
    nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)

S

  Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h
    und
  • Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren)
    oder
  • maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen
    Verbrennungsmotoren)
    oder
  • maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW (bei Elektromotoren)
    und
  • Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen)

S

A1

Krafträder mit
  • Hubraum von nicht mehr als 125 cm³
    und
  • Motorleistung von nicht mehr als 11 kW
    und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg,

          auch mit Beiwagen.

 

A1

  Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
  • symmetrisch angeordneten Rädern
    und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren
    oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
    und
  • Leistung von bis zu 15 kW

 

B

A2

Krafträder mit
  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW
    und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,

          auch mit Beiwagen.

 

A beschränkt

A

Krafträder mit
  • Motorleistung von nicht mehr als 35 kW
    und
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg,

          auch mit Beiwagen.

 

A

  Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
  • Leistung von mehr als 15 kW
    oder
  • mit symmetrisch angeordneten Rädern
    und
  • Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren)
    oder
  • bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
    und
  • Leistung von mehr als 15 kW.

 

B

B

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
  • mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg
    und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

          auch mit Anhänger

 

  • mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
    oder
  • mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt.

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(BE)

B

mit Schlüssel-zahl 96

(B96)

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
  • zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg
    und
  • zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als 4 250 kg

 

BE

BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3 500 kg

 

BE

C1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg aber nicht mehr als 7 500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

          auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

 

C1

C1E

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
  • einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3 500 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.

 

BE

  Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
  • Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und
  • zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12 000 kg.

 

C1E

C

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit
  • mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg und
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

          auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

 

C

CE

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

 

CE

D1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
  • gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und
  • Länge nicht mehr als 8 m,

         auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

 

D1

D1E

Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

 

D1E

D

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,

auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

 

D

DE

Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

 

DE

T

  • Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
          die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
          bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

 

T

L

  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern

 

L